III. – Klarstellung der Rangverhältnisse
§

§ 109 GBO

119 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg verspricht. Der Einstellungsbeschluß ist unanfechtbar.

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