III. – Klarstellung der Rangverhältnisse
§

§ 103 GBO

113 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Einigen sich die Beteiligten nicht, so macht das Grundbuchamt ihnen einen Vorschlag für eine neue Rangordnung. Es kann hierbei eine Änderung der bestehenden Rangverhältnisse, soweit sie zur Herbeiführung einer klaren Rangordnung erforderlich ist, vorschlagen.

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