III. – Klarstellung der Rangverhältnisse
§

§ 100 GBO

110 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin über die Klarstellung der Rangverhältnisse zu laden. Die Ladung soll den Hinweis enthalten, daß ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Klarstellung der Rangverhältnisse verhandelt werden würde.

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