III. – Klarstellung der Rangverhältnisse
§

§ 107 GBO

117 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Ist der Rechtsstreit erledigt, so setzt das Grundbuchamt das Verfahren insoweit fort, als es noch erforderlich ist, um eine klare Rangordnung herbeizuführen.

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