§

Eingangsformel 2. FlugLSV

1 von 9 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Auf Grund des § 3 Absatz 2 und der §§ 7 und 9 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550), hinsichtlich des § 3 Absatz 2 und des § 7 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnet die Bundesregierung:

Vorheriger § | Nächster §