§ 9 1. FlGDV
Festlegung der Meldegebiete
10 von 14 Paragraphen im Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung
Meldegebiet ist das jeweilige Land. Die Bekanntgabe der in den einzelnen Ländern ermittelten Preise durch die Bundesanstalt kann im Benehmen mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden für mehrere Länder gemeinsam erfolgen.