Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§

§ 3a 1. FlGDV

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

4 von 14 Paragraphen im Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

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