XI. – Altersvorsorgezulage
§

§ 88 EStG

Entstehung des Anspruchs auf Zulage

203 von 243 Paragraphen im Einkommensteuergesetz

Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr).

Vorheriger § | Nächster §