III. – Veranlagung
§

§ 28 EStG

Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

83 von 243 Paragraphen im Einkommensteuergesetz

Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.

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