§ 28 EStG
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
83 von 243 Paragraphen im Einkommensteuergesetz
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.