III. – Veranlagung
§

§ 26b EStG

Zusammenveranlagung von Ehegatten

81 von 243 Paragraphen im Einkommensteuergesetz

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

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