XV. – Energiepreispauschale
§

§ 112 EStG

Veranlagungszeitraum, Höhe

229 von 243 Paragraphen im Einkommensteuergesetz

(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.

(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.

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