§ 112 EStG
Veranlagungszeitraum, Höhe
229 von 243 Paragraphen im Einkommensteuergesetz
(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.
(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.