§ 109 EStG
Verordnungsermächtigung
226 von 243 Paragraphen im Einkommensteuergesetz
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Mobilitätsprämie näher zu regeln.