XIII. – Mobilitätsprämie
§

§ 109 EStG

Verordnungsermächtigung

226 von 243 Paragraphen im Einkommensteuergesetz

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Mobilitätsprämie näher zu regeln.

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