Abschnitt 5 – Sanktionen, Bußgeldverfahren
§

§ 95b EnWG

Strafvorschriften

287 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, oder
2. eine in § 95 Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.

Vorheriger § | Nächster §