Abschnitt 4 – Gemeinsame Bestimmungen
§

§ 89 EnWG

Beteiligtenfähigkeit

278 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.

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