§ 89 EnWG
Beteiligtenfähigkeit
278 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.