Abschnitt 2 – Beschwerde
§

§ 80 EnWG

Anwaltszwang

267 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.

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