Abschnitt 2 – Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Gasspeicheranlagen
§

§ 7b EnWG

Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern

26 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.

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