Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
§
§ 6d EnWG
Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
23 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.