Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
§

§ 6d EnWG

Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers

23 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.

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