§ 61 EnWG
Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
243 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.