Abschnitt 2 – Bundesbehörden
§

§ 61 EnWG

Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

243 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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