Abschnitt 2 – Bundesbehörden
§

§ 60 EnWG

Aufgaben des Beirates

241 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 zu beraten. Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.

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