Teil 5 – Planfeststellung, Wegenutzung
§

§ 43d EnWG

Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

182 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden soll. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

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