Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 3a EnWG

Verhältnis zum Eisenbahnrecht

5 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.

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