§ 3a EnWG
Verhältnis zum Eisenbahnrecht
5 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.