Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
§

§ 35i EnWG

Anwendungsbestimmung

155 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.

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