§ 28e EnWG
Grundsätze der Netzkostenermittlung
125 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.