Abschnitt 3a – Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
§

§ 28e EnWG

Grundsätze der Netzkostenermittlung

125 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.

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