Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 2 EnWG

Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen

3 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.

(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt.

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