Abschnitt 1 – Aufgaben der Netzbetreiber
§

§ 16a EnWG

Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen

78 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Die §§ 15 und 16 Absatz 1 bis 4a gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.

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