Teil 10 – Evaluierung, Schlussvorschriften
§

§ 117 EnWG

Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung

322 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.

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