§ 117 EnWG
Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
322 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.
322 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.