§ 113 EnWG
Laufende Wegenutzungsverträge
315 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.