Teil 10 – Evaluierung, Schlussvorschriften
§

§ 113 EnWG

Laufende Wegenutzungsverträge

315 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.

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