Abschnitt 7 – Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
§

§ 108 EnWG

Ausschließliche Zuständigkeit

300 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.

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