§

§ 2 1. EKrV

Zusammensetzung der Kostenmasse

3 von 10 Paragraphen im Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

Die Kostenmasse setzt sich zusammen aus 1. Grunderwerbskosten,
2. Baukosten,
3. Verwaltungskosten.

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