§ 30b BtMG
Straftaten
35 von 51 Paragraphen im Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.