III. – Verfahren
§

§ 7 1. DV-BRüG

8 von 11 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes

Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

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