§ 7 1. DV-BRüG
8 von 11 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes
Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.