§ 99 BNotO
Disziplinargericht
151 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung
Als Disziplinargerichte für Notare sind im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.
151 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung
Als Disziplinargerichte für Notare sind im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.