§ 78i BNotO
Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv
120 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung
Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen Stelle zu. Hierzu trifft die Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.