§ 76 BNotO
Bildung; Sitz
109 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung
(1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen.
(2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt.
109 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung
(1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen.
(2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt.