Abschnitt 7 – Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
§

§ 64b BNotO

Bestellung eines Vertreters

91 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung

Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.

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