§ 64b BNotO
Bestellung eines Vertreters
91 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung
Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.
91 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung
Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.