Abschnitt 1 – Bestellung zum Notar
§

§ 5a BNotO

Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare

7 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung

Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der dreijährige Anwärterdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.

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