§ 49 BNotO
Strafgerichtliche Verurteilung
73 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung
Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.
73 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung
Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.