Abschnitt 6 – Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
§

§ 48a BNotO

Altersgrenze

70 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung

Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze.

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