Abschnitt 4 – Sonstige Amtspflichten des Notars
§

§ 31 BNotO

Verhalten des Notars

52 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung

Der Notar hat sich gegenüber anderen Notaren, Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen seine Auftraggeber beratenden Personen in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.

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