Abschnitt 4 – Sonstige Amtspflichten des Notars
§

§ 28 BNotO

Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

49 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung

Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Amtspflichten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und des Gerichts- und Notarkostengesetzes sicherzustellen.

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