Abschnitt 2 – Ausübung des Amtes
§

§ 16 BNotO

Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung

31 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung

(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.

(2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.

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