§ 101 BNotO
Besetzung des Oberlandesgerichts
153 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung
Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.