Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren
§

§ 101 BNotO

Besetzung des Oberlandesgerichts

153 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung

Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.

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