Schlussformel 2. BMeldDÜV
14 von 14 Paragraphen im Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes
Der Bundesrat hat zugestimmt.
14 von 14 Paragraphen im Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes
Der Bundesrat hat zugestimmt.