§ 18 2. BImSchV
Weitergehende Anforderungen
15 von 18 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.