Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§

§ 18 2. BImSchV

Weitergehende Anforderungen

15 von 18 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.

Vorheriger § | Nächster §