§ 14 2. BImSchV
Ableitung der Abgase
11 von 18 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die abgesaugten Abgase sind durch eine Abgasleitung, die gegen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen beständig ist, so abzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Abluft von lüftungstechnischen Einrichtungen.