Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§

§ 14 2. BImSchV

Ableitung der Abgase

11 von 18 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die abgesaugten Abgase sind durch eine Abgasleitung, die gegen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen beständig ist, so abzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Abluft von lüftungstechnischen Einrichtungen.

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