Vierter Abschnitt – Eigenkontrolle und Überwachung
§

§ 10 2. BImSchV

Meßöffnungen

7 von 18 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Betreiber einer Anlage, für die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5 festgelegt sind, hat zur Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen geeignete dicht verschließbare Meßöffnungen einzurichten oder einrichten zu lassen. Die Einrichtung der Meßöffnungen muß für die Durchführung der Messungen geeignet sein und gefahrlose Messungen ermöglichen.

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