§ 13 27. BImSchV
Weitergehende Anforderungen
13 von 16 Paragraphen im Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.