§ 11 27. BImSchV
Übergangsregelung
11 von 16 Paragraphen im Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Altanlagen müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einhalten.