§

§ 11 27. BImSchV

Übergangsregelung

11 von 16 Paragraphen im Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Altanlagen müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einhalten.

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