§

§ 6 26. BImSchV

Weitergehende Anforderungen

7 von 15 Paragraphen im Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere von Rechtsvorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit und des Telekommunikationsrechts, bleiben unberührt.

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