§ 6 25. BImSchV
Andere oder weitergehende Anforderungen
6 von 8 Paragraphen im Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ergeben, bleiben unberührt.