§

§ 6 25. BImSchV

Andere oder weitergehende Anforderungen

6 von 8 Paragraphen im Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ergeben, bleiben unberührt.

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